Neue Verkehrsregeln ab 2021

Das Bundesamt für Strassen ASTRA gibt die neuen Verkehrsregeln ab 2021 bekannt. Die Regeln sollen den Verkehr sicherer und den Verkehrsablauf flüssiger machen. 

 

Bilder: michariechsteiner.ch

Neue Verkehrsregeln ab 2021

Reissverschlussprinzip

Wenn eine Fahrspur abgebaut werden muss, gilt neu das Reissverschlussprinzip. Die Automobilisten müssen die Fahrzeuge von der abgebauten Spur einschwenken lassen. Damit soll verhindert werden, dass bei Spurabbauten zu früh auf die verbleibende Spur gewechselt wird und der Verkehrsfluss eingeschränkt wird.
Neu gilt das Reissverschlusssystem bei stockendem Verkehr auch bei Autobahneinfahrten. Das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips wird mit einer Ordnungsbusse geahndet (Art. 8 Abs. 5 VRV und Art. 36 Abs. 4 VRV / OBV Ziff. 306 ).
 

Rechtsvorbeifahren

Der Fahrzeugführer darf neu bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen mit der gebotenen Vorsicht rechts an diesen Fahrzeugen vorbeifahren (passives Rechtsüberholen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist weiterhin verboten. Jedoch wird das klassische Rechtsüberholen neu nicht mehr als grobe Verkehrsregelverletzung sondern nur noch mit einer Ordnungsbusse von CHF 250.00 geahndet (Art. 36 Abs. 5 VRV / OBV Ziff. 314).

Erklärfilm «Rechtsvorbeifahren» des Bundesamts für Strassen ASTRA

 

Rettungsgassen

Weiter gilt künftig die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden: Bei einem Stau müssen die Automobilisten zwischen der linken und der rechten Spur – bei dreispurigen Strassen zwischen der linken und den beiden rechten Spuren – genügend Platz für Rettungsfahrzeuge freilassen, ohne den Pannenstreifen zu belegen. Auch hier entsteht eine Ordnungsbusse bei Nichtbeachtung (Art. 36 Abs. 7 VRV / OBV Ziff. 328).
 

Rechtsabbiegen bei Rot für Velo und Mofa

Fahrradfahrern und Mofafahrern wird neu gestattet, an Ampeln bei Rot rechts abzubiegen, sofern dies entsprechend signalisiert ist (Art. 69a Abs. 1 SSV).


Primarschulkinder mit Velo auf dem Trottoir

Eine weitere Änderung betrifft die Nutzung des Trottoirs für Kinder mit Fahrrädern. Heute dürfen dies nur Kindergartenkinder tun. Künftig sollen Kinder bis 12 Jahre mit dem Fahrrad das Trottoir benützen dürfen – allerdings nur, wenn kein Radweg oder -streifen zur Verfügung steht. Dem Bundesrat ist bewusst, dass dies Fussgänger auf den Trottoirs stören kann. Die neue Regelung hilft aber Unfälle von Kindern mit Autos zu verhindern und dient somit der Verkehrssicherheit (Art. 41 Abs. 4 VRV).
 

Automatisches Einparkieren

Viele moderne Fahrzeuge verfügen über Systeme, die das Einparkieren ohne Lenken des Fahrers ermöglichen. Ab 1. Januar 2021 dürfen die Fahrer nicht nur das Lenkrad loslassen, sondern sogar aussteigen, während das Auto selbständig einparkiert. Doch trägt der Fahrer zu jedem Zeitpunkt die Verantwortung für sein Fahrzeug und muss in der Lage sein, jederzeit einzugreifen, falls das System versagt (Art. 3 Abs. 3bis VRV).
 

100 km/h für leichte Anhängerzüge

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von leichten Motorfahrzeugen mit Anhängern bis 3,5 Tonnen wird von 80 km/h auf 100 km/h erhöht, sofern Anhänger und Zugfahrzeug für diese Geschwindigkeit zugelassen sind (Art. 5 Abs. 2 lit. c VRV).
 

Kostenpflichtige Parkplätze für E-Bikes mit Tretunterstützung bis 45 km/h

Motorfahrräder und schnelle E-Bikes mit elektrischer Unterstützung bis 45 km/h werden neu beim Parkieren gleich behandelt wie Motorräder und können auf kostenpflichtige Parkplätze verwiesen werden (OBV Ziff. 622).
 

Für Motorradfahrer

Kein Direkteinstieg mehr in die unbeschränkte Kategorie A: Wer die leistungsstärksten Motorräder fahren will, muss künftig zuerst mindestens zwei Jahre ein auf 35 kW beschränktes Motorrad der Kategorie A fahren. Der Direkteinstieg in die stärkeren Motorradkategorien ist künftig nur noch für Personen möglich, die berufsmässig auf das Führen solcher Motorräder angewiesen sind: Motorradmechaniker, Polizisten und Verkehrsexperten.
 

Lernfahrten ab 17 Jahren

Wer den Lernfahrausweis für Personenwagen ab 1. Januar 2021 vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erwirbt, muss eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. Damit die Führerprüfung trotz der einjährigen Lernphase mit 18 absolviert werden kann, darf der Lernfahrausweis bereits im Alter von 17 Jahren erteilt werden. Für Personen, die den Lernfahrausweis nach dem 20. Geburtstag erwerben, gilt die zwölfmonatige Lernphase nicht.

 

 

Quellen und Link:

Neue Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften ab 2021 (verkehrsschule.ch) 
besucht: 22.12.2020

Neue Verkehrsregeln ab 1. Januar 2021 (admin.ch) 
besucht: 22.12.2020

 

Weitere hilfreiche Kurzvideos des Bundesamts für Strassen ASTRA unter: 

www.astra.admin.ch/...
 

 

Autorin/Autor

Roman Schlatter
Roman Schlatter arbeitet als Jurist und Mediator im Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz. Er hat sich auf das Strassenverkehrsrecht spezialisiert.
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