Eine warme Meeresbrise, türkis-blaues Wasser und ein traumhafter Sandstrand. So stellte sich unser Kunde seine Ferien auf Sizilien vor. Weil seine Lebenspartnerin an einer Gehbehinderung leidet, war der einfache Zugang zum Strand ein zentrales Anliegen. Das Reisebüro versicherte, dass ein solcher gewährleistet sei. Doch als die beiden Gäste im vermeintlichen Paradies ankamen, war das Ferienglück wie weggeblasen.
Vom Sandstrand aus dem Katalog war nichts zu sehen: Grobe Kieselsteine erschwerten das Gehen. Auch von einem barrierefreien Zugang zum Meer konnte nicht die Rede sein: Der Einstieg ins Wasser war steil. Unmengen von Seetang trübten das Badevergnügen.
Fotos aus einer anderen Zeit
Gespräche mit Einheimischen ergaben, dass der Sandstrand bereits seit zwei Jahren nicht mehr existierte. Trotzdem machte der Reiseveranstalter noch immer Werbung mit den Bildern von früher.
Unser Kunde verhielt sich genau richtig: Er suchte das Gespräch mit dem Reiseleiter vor Ort und machte ihm klar, dass der Strand nicht der Situation entspreche, die er gebucht habe. Der Reiseleiter zeigte Verständnis, vertröstete ihn, aber handelte nicht. Der Kunde liess nicht locker und nahm noch in den Ferien mit seinem Reisebüro Kontakt auf. Es wurde vereinbart, die Angelegenheit nach der Rückkehr zu besprechen.
Frankfurter Tabelle liefert Klarheit
Zurück aus dem Urlaub meldete sich der Kunde bei uns und schilderte den Fall. Wir erklärten ihm die sogenannte Frankfurter Tabelle. Diese wird bei Streitigkeiten aus dem Reiserecht konsultiert und regelt eine mögliche Preisminderung. Sie hat zwar in der Schweiz keine Autorität aufgrund eines Gesetzes oder der Gerichtspraxis, dient aber als Orientierungshilfe und hat strittigen Parteien schon oft dazu verholfen, eine gütliche Einigung zu finden.
Wenn das Baden im Meer nicht möglich ist oder der Strand verschmutzt ist, empfiehlt die Tabelle eine Preisreduktion zwischen 10 und 20 %.
Unseren Kunden war das Baden im Meer nicht möglich. Gemäss Frankfurter Tabelle kann dafür eine Preisreduktion von bis zu 20 % als angemessen betrachtet werden. Dies führten wir in einem Schreiben an das Reisebüro ins Feld und forderten eine entsprechende Rückerstattung.
Wenige Wochen später meldete sich der Kunde bei uns. Das Reisebüro hatte ihm die geforderten 20 % der Reisekosten auf das Konto überwiesen. Der Kunde war mit dieser Entschädigung zufrieden und schmiedete mit seiner Lebenspartnerin bereits neue Ferienpläne.
Wertvolle Hinweise in reiserechtlichen Angelegenheiten erfahren Sie auch auf der Seite des Ombudsmans der Schweizer Reisebranche.