Kalter Start ins neue Jahr: Wenn der Vermieter die Heizung kaltstellt

Der Vermieter unseres Kunden beschliesst, im Winter die Heizung abzustellen. Dafür stellt er vor jede Wohnung etwas Holz und einen kleinen Kanonenofen. Daneben hing ein Schreiben mit der Information, dass ab jetzt jeder und jede selber heizen solle. Unser Kunde traut seinen Augen nicht und wendet sich an Coop Rechtsschutz.

 

Foto: pixabay.com

Kalter Start ins neue Jahr: Wenn der Vermieter die Heizung kaltstellt

Draussen heult der Wind und die Temperaturen haben bereits den Gefrierpunkt erreicht. Unser Kunde ist auf dem Heimweg und stapft durch den Schnee. Erschöpft vom Arbeitstag kommt er zu Hause an und findet vor seiner Tür ein Paket. Daneben liegt ein Bündel Kaminholz. Irritiert öffnet er die Wohnungstür und trägt die Sachen hinein.

In der Wohnung ist es kalt. Das Thermometer zeigt im Wohnzimmer 15 Grad an. «Die Heizung muss wohl ausgefallen sein», dachte er sich. Neugierig schaut er auf das verschlossene Paket und öffnet es. Ausgepackt findet er einen kleinen Kanonenofen mit einem Umschlag. Der Brief ist von seinem Vermieter. Darin teilt er allen Bewohnern des Hauses mit, dass die Heizung abgestellt wird. Wer eine geheizte Wohnung wolle, solle sich bei ihm melden und die Rechnung für die Gasheizung übernehmen. Ansonsten könnten alle mit dem kleinen Ofen mit Holz heizen.

Unser Kunde traut seinen Augen nicht. Die Heizkosten sind im Mietvertrag enthalten. Ausserdem arbeitet der Kunde den ganzen Tag und hat keine Zeit, ständig den Ofen einzuheizen. Zudem sieht der Ofen instabil und alles andere als sicher aus.  

Er weiss nicht weiter und ruft die Coop Rechtsschutz an. Martina Frei, Mietrechtsspezialistin und seit über 20 Jahren bei der Coop Rechtsschutz tätig, nimmt sich der Sache an.

Darf der Vermieter die Heizung abschalten?

Sie erklärt: «Die Mietwohnung des Kunden verfügt über eine intakte Heizung. Der Vermieter ist nicht berechtigt, diese aus Gründen der Kostenersparnis einfach abzuschalten und zu verlangen, dass der Mieter die Kosten für das Gas selbst zu tragen hat und selbst heizen muss». Ausserdem seien die Heizkosten im Mietvertrag vereinbart und der Kunde zahle dafür einen monatlichen Beitrag.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Mieter Anspruch auf ein warmes Wohnzimmer mit einer Temperatur von 20 Grad hat.

Die Mietrechtsspezialistin nimmt Bezug auf die herrschende Rechtssprechung. "Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Mieter Anspruch auf ein warmes Wohnzimmer mit einer Temperatur von 20 Grad hat", sagt Frei. Nachts dürfe es jedoch etwas kühler sein und eine Absenkung der Raumtemperatur sei zulässig. Im vorliegenden Fall sind die genannten 15 Grad jedoch eindeutig zu kalt. Es liegt eine fehlende und unzureichende Beheizung vor. Unser Kunde hat aus diesem Grund einen Mangel zu beklagen und damit Anspruch auf eine angemessene Mietminderung.

Was ist zu tun?

In solchen Fällen ist es wichtig, dass unverzüglich eine Mängelrüge an den Vermieter eingereicht wird. Darin wird der Mangel erläutert und eine angemessene Frist gesetzt, bis wann die Heizung wieder in Betrieb zu nehmen sei. Die Mängelrüge soll unbedingt per Einschreiben versendet werden.

Frei fügt hinzu: «Wenn der Vermieter, wie in der vorliegenden Rechtsangelegenheit, mit drastischen Massnahmen vorgeht, empfehle ich in der Mängelrüge darauf hinzuweisen, dass bei nicht fristgerechter Behebung des Mangels der Mietzins bei der Schlichtungsbehörde hinterlegt wird». Diese Massnahme hat zur Folge, dass der Mieter nach Hinterlegung des Mietzinses zwingend innert 30 Tagen ein Verfahren vor der zuständigen Mietschlichtungsbehörde einleiten und die Behebung des Mangels verlangen kann.

Dabei wird er von der Coop Rechtsschutz unterstützt und steht nicht alleine da. Die Mietrechtsspezialistin sieht im laufenden Verfahren gute Chancen, dass die Heizung bald wieder ihre Dienste tun werde.

 

Vertragshilfe.ch hilft weiter

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Autorinnen/Autoren

Martina Frei
Martina Frei ist stellvertretende Teamleiterin des Front Teams und seit dem Jahr 2002 Teil der Coop Rechtsschutz. Sie hat sich auf das Mietrecht spezialisiert und kennt dieses wie ihre eigene Westentasche.
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Martina Frey
Martina Frey absolvierte ihre Erstausbildung zur Kauffrau bei der Coop Rechtsschutz. Heute ist sie Studentin an der FHNW und arbeitet im Teilzeitpensum in der Unternehmenskommunikation der Coop Rechtsschutz.
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