«Nie hätte ich gedacht, dass Eiskratzen am Morgen bereits nötig wäre», schimpft Kunde K.B. «Ich hatte keine Zeit mehr, alle Fensterschreiben vom Eis zu befreien, sonst hätte ich den Geschäftstermin verpasst.» Deshalb habe er ein ordentliches Guckloch freigekratzt und sei losgefahren. Mit dem Geschäftstermin wurde es zeitlich dennoch eng. Denn K.B. wurde kurze Zeit später von der Polizei kontrolliert. Wegen dem vereisten Zustand der Autofenster kassierte er nicht nur eine Busse, sondern auch einen Führerscheinentzug.
Tatsächlich lässt hier die Rechtslage keinen Spielraum: Wer mit ein paar freigekratzten Gucklöchern fährt, macht sich strafbar.
Das Strassenverkehrsgesetz verlangt eine rundum uneingeschränkte Sicht.
Es gilt:
- Alle Scheiben und Rückspiegel müssen schnee- und eisfrei sein.
- Auch die Scheinwerfer, Rücklichter und Blinker müssen gereinigt sein.
- Selbst auf dem Autodach und auf der Motorhaube darf kein Schnee mehr liegen.
Im Fall von K.B. war die Sicht klar eingeschränkt. Unser Kunde hatte sich und andere Verkehrsteilnehmer zumindest «erhöht abstrakt» gefährdet. Es handelt sich dabei um eine im besten Fall mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz), wobei der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen wird.
Würde auf einer komplett von Eis überzogenen Frontscheibe lediglich ein Guckloch von 15 bis 25 cm Grösse freigekratzt, drohte ein Führerausweisentzug von mindestens 3 Monaten (Art. 16c Abs. 2 lit. a Strassenverkehrsgesetz). Im vorliegenden Fall wurde unser Kunde nebst dem Ausweisentzug zusätzlich mit einer gepfefferten Busse bestraft.
Immerhin konnten wir Herrn K.B. aufgrund der Versicherungsbedingungen als Serviceleistung die Verfahrensgebühren zurückerstatten. Und wir konnten ihn beraten und dafür sensibilisieren, sein Fahrzeug künftig erst in absolut fahrtauglichem Zustand zu nutzen.