Wann muss die Weihnachtsdeko runter?

Es gibt doch nichts Schöneres, als sich das ganze Jahr an der romantischen Weihnachtsdekoration zu erfreuen. Stimmt… Wären da nicht die Nachbarn.

 

Bilder: Sandro Tagliavini

Wann muss die Weihnachtsdeko runter?

Die Eigentumswohnung liegt in einem freundlichen Wohnquartier, unserer Kundin gehört der oberste Stock samt Dachterrasse und schöner Aussicht auf den Ort.

Diese Aussicht aber hat sich getrübt, seit unsere Kundin von der externen Verwaltung einen eingeschriebenen Brief bekam. Fassungslos über die unerwartete Situation, erzählt sie uns am Telefon: «Offenbar stört sich ein anderer Eigentümer daran, dass ich auf meiner Dachterrasse die Weihnachtsdekoration stehen lasse. Sie gefällt mir halt einfach, für mich ist das ganze Jahr über Weihnachten!» Die Kundin findet das Vorgehen des Nachbarn lächerlich. Den Weihnachtsschmuck sehe man einzig auf der Zufahrt zum Haus und nur aus einem bestimmten Winkel. Zudem sei es enttäuschend, dass der Nachbar nicht das direkte Gespräch mit ihr suche. Man pflege doch sonst eine gute und einvernehmliche Stimmung in der Eigentümerschaft.

Unsere Juristin erörtert der Kundin die Sach- und Rechtslage. Tatsächlich ist es so, dass sich Miteigentümer wehren können, wenn sie das Gefühl haben, der Gesamteindruck der Liegenschaft sei wegen einer Dekoration gestört.

Ab wann etwas störend wirkt, ist Geschmackssache.

Ab wann etwas störend wirkt, ist jedoch Geschmackssache. Das bedeute, dass nur ein Richter abschliessend entscheiden könne, ob die Kundin die Dekoration das ganze Jahr über stehen lassen darf oder nicht.

Für unsere Kundin ist klar: Rechtliche Schritte will sie keine einleiten. Um der guten Nachbarschaft willen räumt sie die Dekoration weg und hängt stattdessen in ihrem Wohnzimmer eine Lichterkette auf. Sie informierte die Verwaltung darüber. Dem reklamierenden Eigentümer lässt sie ausrichten, dass sie ein persönliches Gespräch dem Schreiben der Verwaltung vorgezogen hätte. Das nächste Mal möge er doch auf einen Kaffee bei ihr vorbeikommen.

Nachtruhe einhalten

Grundsätzlich können Eigentümer in den eigenen vier Wänden, im eigenen Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon tun und lassen, was sie möchten. Speziell während der Adventszeit ist eine Weihnachtsdekoration zu tolerieren. Jedoch kann es zuweilen zu viel des Guten sein: Besonders bei blinkenden Sternen oder sehr hellen Lichterketten sollte man auf die Nachbarn Rücksicht nehmen. Lärm- und Lichtimmissionen können auf das Grundstück der Nachbarn übergreifen und störend wirken. In solchen Fällen kann der Nachbar intervenieren. Empfohlen ist, die in den meisten Orten gültige Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr einzuhalten und auch Beleuchtungen während dieser Zeit auszuschalten – eine Zeitschaltuhr kann helfen.

Rechtliche Faustregeln:

  • Die Nachbarschaft darf durch die Weihnachtsdekoration nicht gestört werden.
  • Die vielerorts gültige Nachtruhe ab 22 Uhr ist für Lärm- aber auch Lichtimmissionen zu berücksichtigen.
  • Dekorationen dürfen Fluchtwege nicht behindern; Brandschutzbestimmungen sind in jedem Fall einzuhalten.
  • Für Dekorationen, die im Gemeinschaftseigentum oder zu einer Mietsache gehören, muss das Einverständnis der Eigentümergemeinschaft oder vom Vermieter eingeholt werden.
  • Wenn sich jemand gestört fühlt, sollte er das persönliche Gespräch suchen.

 

Autorin/Autor

Petra Huser
Petra Huser, MAS Corporate Communication Management, leitet bei der Coop Rechtsschutz die Unternehmenskommunikation.
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