Bitcoin, Staking und Co. – die Deklaration und Besteuerung von Kryptowährungen

Der Sog der schnellen Wertvermehrung in Sachen Kryptowährungen ist ungebrochen. Aufmerksamkeit erregen die Lamborghinis am Zürcher Bellevue, die von vermeintlich 20-jährigen Kryptomillionären zur Schau gefahren werden oder die Versiebenfachung innert zwei Jahren des Bitcoinwertes per Ende 2021.

 

Bilder: felicebruno.ch 

Bitcoin, Staking und Co. – die Deklaration und Besteuerung von Kryptowährungen

«Was soll ich mit den Kryptos?» 

Wir beschreiben die wichtigsten Punkte für eine korrekte Steuerdeklaration. Dies sollte helfen, schwierige Steuerverfahren zu vermeiden. Als einheitlichen Begriff einer Kryptowährung verwenden wir den englischen Begriff des Tokens, welcher u.a. Wertmarke und Symbol bedeutet. Wir fokussieren dabei auf Privatpersonen, welche Kryptowährungen wie Zahlungs-Token (z.B. Bitcoin) zu typischen Anlagezwecken kaufen und diese im Privatvermögen halten. Deshalb behandeln wir hier nur die Einkommens- und Vermögenssteuern. 

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Blogbeitrag "Begriffe aus der Kryptowelt"

 

Wer sich in der "Kryptowelt" noch nicht so gut auskennt und zuerst die wichtigsten Begriffe rund um Kryptowährungen kennenlernen möchte, kann sich hier schlau machen. 

 

 

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Steuerliche Behandlung

Mit der Distributed Ledger Technologie DLT  lassen sich sämtliche Rechtsverhältnisse abbilden. Diese Technologie ist revolutionär und entsprechende Gesetzesänderungen in der Schweiz sind in Kraft. Die Welt des DeFi  bietet unzählige Möglichkeiten des Investierens und leider auch des Verlierens. Eine steuerliche Behandlung hat immer in Kenntnis der Verhältnisse zu erfolgen. Mit anderen Worten ist es unabdingbar, dass der Investor auch versteht, was die gewählten Token ganz genau abbilden. Abgesehen von Verlustgefahren kann auch eine ungünstige Besteuerung für eine unangenehme Überraschung sorgen.

Token handeln oder Händler sein

Grundsätzlich ist es für Anlegerinnen und Anleger massgeblich, was als steuerbares Einkommen und was als Vermögenszuwachs beurteilt wird, welcher nicht der Einkommenssteuer unterliegt. Solange man sich auf das Kaufen und Halten beschränkt, bleibt der Vermögenszuwachs nur auf den Bestand Ende Jahr als Vermögen zum Verkehrswert steuerbar. Das Halten der Token, typischerweise seit ICO, wird in der Krypto-Community auch HODL genannt (englisch für hold on for dear life) und entspricht dem buy-and-hold-Ansatz bei Aktiengeschäften.

Der Handel hingegen, also das Kaufen und Verkaufen, kann steuerliche Fragen aufwerfen. Wie eingangs erwähnt, gehen wir von geringen Beträgen bei Zahlungstoken und einfachen Handelsvorgängen aus. Wenn beim Verkauf der Token Gewinne erzielt werden, sind dies steuerfreie Kapitalgewinne und fallen nicht unter die Einkommenssteuer.

Bei grossen Beträgen, der Nutzung von Fremdkapital oder einer hohen Handelskadenz, entsteht das Risiko als gewerbsmässiger Händler qualifiziert zu werden. Dann werden die Gewinne steuerlich dem Einkommen zugerechnet. Wer sich Gedanken macht, ob er gewerbsmässigen Handel betreibt, kann dieses 👉 Kreisschreiben konsultieren.  

Einkommen aus DeFi und NFT

Klar als Einkommen zu besteuern sind zudem die Erträge aus Mining und Staking. Zudem wird beim Mining umgehend auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen. Wobei dann der entsprechende Aufwand in Abzug gebracht werden kann.

Airdrops werden ab dem Zeitpunkt der Zuteilung im Verkehrswert als Vermögensertrag und deshalb als Einkommen besteuert.

Das ausschliessliche Halten von Non-Fungible Token (NFT)  führt zur Vermögensbesteuerung im Verkehrswert. Wird beim Verkauf eines NFT Gewinn erzielt, führt dies in der Regel zu einem steuerfreien Kapitalgewinn. Eine Bewertung ist unter Umständen sehr schwierig, weil je nach Art des NFT Vergleichszahlen fehlen. Tiefe Investitionen in simplere NFT, welche z.B. digitale Spielfiguren abbilden, sollten zu keinen grossen Diskussionen führen. Wie bei allen Kryptoinvestitionen ist bei den Geschäften mit NFT auch das Ausmass und der genaue Charakter der NFT entscheidend für die Frage, ob nicht weitere Steuerfolgen zu beachten sind.

Die Krux mit der Bewertung

Steuerlich relevant für die Bewertung ist der Stichtag, also der 31.12 des entsprechenden Steuerjahres. Interessant ist die Frage, zu welchem Wert per Stichttag die Kryptowährungen bewertet werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV publiziert die entsprechende Steuerwerte auf ihrer Homepage bei den Devisen mittels drop-down-Menü und das entsprechende Dokument wird Devisen-Banknoten genannt:

👉 Kurslisten Direkte Bundessteuer 2021  

👉 Jahresmittelkurse 

Für das Jahr 2021 werden von der ESTV aktuell 34 verschiede Kryptowährungen erfasst. Somit gibt es von den tausenden Kryptowährungen etliche Token, die (noch) nicht durch die ESTV bewertet werden. Hält man die Kryptos in einem eigenen Wallet und ist der entsprechende Token nicht von der ESTV erfasst, kann bei der Bewertung auf die Jahresendkurse einer grossen Börse verwiesen werden. Die ESTV verweist auf folgenden Anbieter: https://coinmarketcap.com/ .

Bei grossen Token-Beständen ist zudem fraglich, inwiefern den ESTV-Werten gefolgt werden muss, wenn eine andere Bewertung glaubhaft gemacht werden kann. Zwar sind die Kantone für die Steuerveranlagung zuständig, doch orientieren sich diese meist an der ESTV.

Wenn man die Token über einen externen Dienstleister, wie eine Bank oder einen Broker hält, dann sollte dieser das entsprechende Steuerreporting machen und man kann die Werte daraus entnehmen, deklarieren und den Report der Steuererklärung beilegen. Es gibt zudem die Möglichkeit pro Token einen Franken zu deklarieren, und die Arbeit der korrekten Bewertung der Steuerverwaltung zu überlassen. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht zu empfehlen, wenn man spätere Verfahrensschritte gegen die Steuerverwaltung vermeiden will.

Vergessen, die Kryptos anzugeben?   

Kryptowährungen sind zu deklarieren. Die Token, die entsprechenden Gutschriften und Handelsgewinne werden veranlagt und besteuert. Wenn die Deklaration vergessen gegangen ist, empfehlen wir eine Selbstanzeige. Es sind dann sämtliche Vorgänge entsprechend zu erklären. Der Investor muss dann nur die Nachsteuern bezahlen. Die Anzeige kann einfach der Steuererklärung beigelegt werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, macht die Selbstanzeige separat mit einem eingeschriebenen Brief. Im Kanton Zürich gibt es auch die Möglichkeit der Online Selbstanzeige. Ein allgemeines Merkblatt zur Selbstanzeige ist auf diesem 👉 Link auffindbar, welcher die online-Einreichung startet. 

Fazit

Wer Kryptowährungen im eigenen Wallet hält, also nicht über eine Bank oder einen Broker, hat selbst den Bestand und die Entwicklung der Werte nachzuweisen. Diese Nachweise zu erbringen ist eine komplexe Angelegenheit, wenn Staking betrieben wird oder verschiedene Airdrops vereinnahmt werden. DeFi ermöglicht verschiedenste Strategien zu verfolgen: Beteiligungen zu kaufen, Darlehensgewährung, Versicherungsrisiken zu zeichnen und vieles mehr.

Bei grossen Vermögen und komplexen Geschäften, droht die Beurteilung als gewerbsmässiger Händler und Steuerpflichten aus Emissionsabgabe und Verrechnungssteuer. Investorinnen und Investoren mit grossen Beträgen in NFT und gewerbsmässigem Handeln ist eine spezialisierte Beratung empfohlen. Das einfache Halten und gelegentliche Verkaufen von Zahlungstoken wie Bitcoin, Ether etc. ist für Privatinvestor/innen steuerlich überschaubar.

Das Steuerdossier der ESTV bietet einen guten Ausgangspunkt, um sich zu orientieren und die Steuererklärung entsprechend sauber zu ergänzen. Zudem haben auch die kantonalen Verwaltungen teilweise Merkblätter publiziert, die man im Internet rasch findet.

Für DeFi gilt ganz besonders: Trau, schau wem. Betrügerische Webseiten, welche die Gier der Investor/innen ausnutzen, sind leider sehr häufig. Wer zudem schnell die Übersicht über die verschiedenen Wallets, Kryptobörsen, Tokenarten und -verfahren verliert, sollte sich betreffend Kryptoinvestitionen eher an eine in der Schweiz beaufsichtigten Bank wenden, welche Kryptogeschäfte anbietet. Zwar ist momentan das Angebot bei den Banken im DeFi-Bereich sehr eingeschränkt, aber die Risiken sind klarer einschätzbar und führen nicht automatisch zu einer komplexeren Steuersituation.

 

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