COVID-19: Steuerliche Massnahmen bei KMU's

Unternehmen, die in einer Weise von den behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Coronapanemie betroffen sind, sollten dies in der Steuerdeklaration mitberücksichtigen. Insbesondere das Bilden von Sonderrückstellungen ist zu prüfen. 

 

Bilder: corneliusfischer.ch

COVID-19: Steuerliche Massnahmen bei KMU's

Die finanziellen Realitäten haben sich aufgrund der COVID-19 bedingen Situation im 2020 in vielen Betrieben grundsätzlich verändert. Umsätze sind eingebrochen und dort wo noch Gewinne erzielt wurden, stellt sich die Frage, ob die Gewinne die aufkommenden Unwägbarkeiten buchhalterisch abbilden. Schliesslich werden die Gewinne ja steuerlich erfasst und führen zu steuerlichen Belastungen und Liquiditätsabflüssen.

Die Besteuerung der Betriebe folgt im schweizerischen Steuerrecht stets der Handelsbilanz. Und diese hat die erwähnte Realität zu spiegeln. Periodenfremde Rückstellungen können aber die Steuerbilanz korrigieren.

Um der speziellen Situation gerecht zu werden, sind bereits betreffend den Jahresabschlüssen 2019 in einzelnen Kantonen spezifische steuerliche Massnahmen in Kraft.

Um der speziellen Situation gerecht zu werden, sind bereits betreffend den Jahresabschlüssen 2019 in einzelnen Kantonen spezifische steuerliche Massnahmen in Kraft. Namentlich werden Covid-19 Rückstellungen flexibel akzeptiert.

Dort, wo die Steuerdeklarationen 2019 noch offen sind, gilt es unbedingt diese Möglichkeit der Rückstellungen zu prüfen. Wie andere steuerliche Erleichterungen (Verzugszinsverzicht, Fristenläufe) sind auch die Rückstellungsmöglichkeiten vorab auf das Jahr 2019 beschränkt. Bestimmte Kantone, etwa der Kanton Zug, schreiben sogar die zwingende Auflösung der Covid-19-Rückstellung im Jahr 2020 vor. Andere Kantone, wie etwa Thurgau, lassen dies offen. Für welche Steuerarten die Rückstellung jeweils gilt und welche Berechnungsmethode und maximale Höhe Anwendung findet, unterliegt der jeweiligen kantonalen Praxis.

Für Betriebe, bei denen absehbar ist, dass sie im 2021 durch Covid-19-Massnahmen betroffen sein werden, ist also auch eine Bildung von Sonderrückstellungen im 2020 prüfenswert. Hier ist das Augenmerk nun aber stärker auf die spezifische, geschäftsmässige Begründetheit zu legen.

In der nachstehend verlinkten tabellarischen Darstellung unserer Partnerin Primetax AG sind die einzelnen Massnahmen nach Kantonen zur Übersicht gegliedert. Die Tabelle richtet sich auf das Jahr 2020, aber es lohnt sich in jedem Fall, die sich ergebenden Möglichkeiten zu prüfen.

Tabelle steuerliche Massnahmen COVID-19 auf Bundesebene und Kantonaler Ebene

 

 

Weitere spannende Artikel

webcontact-blog.cooprecht@itds.ch