Fakt ist: Bei Flugannullierungen ist die Fluggesellschaft verpflichtet, eine anderweitige Beförderung zum Zielort anzubieten oder die Ticketkosten innert sieben Tagen zurückzuerstatten. Dies wurde vorliegend gemacht; die SWISS hat die betroffenen Personen per Mail über die Situation informiert und ein neues Buchungsangebot unterbreitet.
Bei der Buchung eines Ersatzfluges muss der Aufpreis eines teureren Fluges vom Passagier selber getragen werden.
Wurde der Flug jedoch mehr als zwei Wochen vor Abflug storniert, besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Dies wird in der EU-Fluggastrechte-Verordnung bestimmt, die auch in der Schweiz anwendbar ist.
Bei Flügen, welche innert zwei Wochen vor Abflug storniert werden, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
- Die Fluggesellschaft ist jedoch nicht entschädigungspflichtig, wenn sie belegen kann, dass eine Annullierung aufgrund aussergewöhnlicher Umstände erfolgte.
- Ob es sich vorliegend (Personalmangel aufgrund der Pandemie) um aussergewöhnliche Umstände handelt, wird der Richter entscheiden müssen.
- Die Fluggesellschaften sind auch bei aussergewöhnlichen Umständen verpflichtet, Betreuungs\- und Unterstützungsleistungen zu erbringen.
Bei Buchungen über Drittplattformen empfiehlt es sich, die Ticketkosten bei der entsprechenden Drittplattform (obwohl diese bloss ein Vermittler ist) einzufordern.
- Falls diese nicht reagiert, muss man sich direkt bei der Airline erkundigen.
- Bei erfolgloser Kontaktaufnahme ist eine Beschwerde beim BAZL (👉 Website) möglich.
Fazit
Bei den aktuellen Flugstornierungen der SWISS wird in den meisten Fällen wohl kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen bestehen, da die Annullation mehr als zwei Wochen vor Abflug erfolgt ist.
Merkblatt
Weitere Informationen zum Thema Flugreisen und welche Rechte Sie bei Überbuchung, Annullierung oder Verspätung haben, finden Sie auf dem Merkblatt unseres Partners BEOBACHTER.