Eine Arbeitnehmerin, welche in einem Büro als Sekretärin angestellt ist, arbeitet in einer Woche 52 Arbeitsstunden. Da die Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 ArG 45 Stunden beträgt, hat diese Arbeitnehmerin in dieser Woche 7 Stunden Überzeit geleistet. Bei einer vertraglich vereinbarten 40-Stunden-Woche kommen hier ausserdem noch 5 Überstunden dazu.
Kompliziert? Ja! Und doch einfach. Wir klären auf:
Bei Überstunden und Überzeit handelt es sich um zwei verschiedene juristische Begriffe, auch wenn diese umgangssprachlich oftmals als Synonyme verwendet werden.
Überstunden
Als Überstunden gelten Arbeitsstunden, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Im Einzelarbeitsvertrag, in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder im Normalarbeitsvertrag (NAV) wird definiert, welches die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ist. Dort wo eine vertragliche Bestimmung über die Arbeitszeit fehlt, ist gemäss Gesetz die «übliche Arbeitszeit» massgebend.
Überzeit
Die Arbeitszeit, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz überschreitet, gilt als Überzeit. Gemäss Arbeitsgesetz beträgt die Höchstarbeitszeit je nach Tätigkeitsbereich zwischen 45 oder 50 Stunden pro Woche.
Müssen Arbeitnehmende Überstunden leisten?
Wenn Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet wurden, dann ja. Arbeitnehmende sind gemäss Art. 321c Abs. 1 OR (Obligationenrecht) dazu verpflichtet, wenn vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Die Überstunden müssen notwendig sein.
- Das Leisten der Überstunden darf keine Überforderung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zur Folge haben.
- Überstunden müssen den Arbeitnehmenden nach Treu und Glauben zugemutet werden können.
- Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Arbeits- und Ruhezeiten müssen eingehalten werden.
Entschädigungspflicht
Überzeit und Überstundenarbeit unterscheiden sich auch dadurch, dass die Entschädigung für die Überstundenarbeit vertraglich ausgeschlossen werden kann. Die Entschädigung für die Überzeit hingegen nicht.